Begleitendes Fahren mit 17 (BF17)

 

 

Dieses Modell gibt es seit 01.09.2005. Bei dem Modell „BF 17“ kann der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B und BE vorzeitig erwerben. Mit 16 ½ Jahren kann er mit der Ausbildung beginnen und drei Monate vor seinem 17. Geburtstag die theoretische sowie einen Monat davor die praktische Prüfung ablegen. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird ihm die Prüfbescheinigung ausgehändigt, die er zusammen mit seinem Personalausweis mitführen muss. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die zweijährige Probezeit. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf er nur mit einer eingetragenen Begleitperson fahren. Dennoch ist der Fahrer der verantwortliche Fahrzeugführer. Fahrzeuge der Klassen AM und L darf der Bewerber auch ohne Begleitung fahren.

Vorsicht: Die Fahrberechtigung gilt nur innerhalb Deutschlands. Lediglich in Österreich wird Begleitendes Fahren ab 17 mit dem deutschen Dokument gestattet, da es dort eine vergleichbare Regelung, die "vorgezogene Lenkberechtigung (L17)" gibt. Sollte dennoch mit Fahrzeugen der Klassen AM oder L im Ausland gefahren werden, muss zusätzlich ein Kartenführerschein beantragt werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Auflage der Begleitung. Die Prüfbescheinigung ist noch drei Monate gültig. Ab diesem Zeitpunkt muss ein Kartenführerschein vorhanden sein.

Bestimmungen für die Begleitperson:


Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B sein (auch wenn der Bewerber die Klasse BE besitzt) und darf nicht mehr als einen Punkt im Verkehrszentralregister haben. Die Begleitpersonen müssen in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl dem „Begleitenden Fahren als auch den Begleitpersonen zustimmen (Unterschrift). Der Begleiter muss seinen Führerschein mitführen und die 0,5 – Promille Regelung beachten. Es ist nicht geregelt wo der Begleiter sitzen muss.